Von Arbeitgeberverbänden wird die Öffnung des Arbeitszeitgesetzes gerne mit dem Argument gefordert, dass sich dadurch die Bedingungen für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf, insbesondere für Frauen, verbessern. Diese hätten dann die Möglichkeit, den Nachmittag für die Betreuung von Kindern zu nutzen und nach deren Zubettgehen noch einmal an die Arbeit zu gehen.
Doch es gibt gute Gründe gegen die weitere Flexibilisierung des Arbeitszeitgesetzes:
Diese Argumente zeigen: Die bestehenden Gestaltungsspielräume, die das Arbeitszeitgesetz in seiner geltenden Fassung bietet, sind – auch vor dem Hintergrund der Digitalisierung und Globalisierung der Arbeitswelt – schon heute ausreichend. Deshalb hat sich der DGB Bundesfrauenausschuss mit dem folgenden Beschluss gegen die weitere Flexibilisierung des Arbeitszeitgesetzes ausgesprochen.
Beschluss des DGB-Bundesfrauenausschusses vom 23. März 2020 zum geplanten Gesetzgebungsverfahren zur Öffnung des Arbeitszeitgesetzes:
Das Arbeitszeitgesetz ist ein wichtiges Schutzgesetz, gerade und insbesondere für diejenigen, die nicht von der Verhandlungsstärke einer Gewerkschaft und einer Interessenvertretung im Betrieb profitieren können. Dazu gehören Frauen in erhöhtem Maße.
Das Arbeitszeitgesetz ist als Rahmen der Arbeitszeitgestaltung zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten unverzichtbar und hinreichend flexibel, um den Flexibilisierungsbedürfnissen beider Seiten des Arbeitsverhältnisses zu genügen. Wo Gestaltungsbedarf besteht und die Interessen der Beschäftigten kollektiv gesichert sind, wird schon heute auf Augenhöhe über weitreichende flexible Lösungen verhandelt – das belegen die aktuellen Tarifabschlüsse der DGB-Gewerkschaften. Daher spricht sich der DGB Bundesfrauenausschuss ausdrücklich gegen die Öffnung des Arbeitszeitgesetzes aus.
Hintergrund:
Im ihrem Koalitionsvertrag haben sich CDU/CSU und SPD wie folgt auf die Öffnung des Arbeitszeitgesetzes verständigt:
„Wir werden über eine Tariföffnungsklausel im Arbeitszeitgesetz Experimentierräume für tarifgebundene Unternehmen schaffen, um eine Öffnung für mehr selbstbestimmte Arbeitszeit der Arbeitnehmer und mehr betriebliche Flexibilität in der zunehmend digitalen Arbeitswelt zu erproben. Auf Grundlage von diesen Tarifverträgen kann dann mittels Betriebsvereinbarungen insbesondere die Höchstarbeitszeit wöchentlich flexibler geregelt werden.“