DGB
Unter Hinzuziehung von Expertinnen und Experten aus dem Ausschuss für Mutterschutz (AfMu) hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) in einem Ad-Hoc-Arbeitskreis Hinweise zur mutterschutzrechtlichen Bewertung von Gefährdungen durch SARS-CoV-2 erstellt. Das Informationspapier trägt fachwissenschaftliche und rechtliche Bewertungen zusammen, ist als Handreichung für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Ausbildungsstellen, betriebsärztliche Beratungsstellen sowie Frauenärztinnen und Frauenärzte gedacht und soll – unter Berücksichtigung der Umsetzungshinweise zum Mutterschutz während der COVID-19-Pandemie der Länder – zu einer möglichst bundeseinheitlichen Entscheidungsgrundlage beitragen.
Mehr Infos: Informationspapier zum Mutterschutz (Stand: 24.02.2021)
Fragen und Antworten
zum Mutterschutz in Zeiten des Coronavirus
Schwangere und Stillende haben viele Fragen, die den Mutterschutz und ihre Gesundheit betreffen.
Eine Einschätzung der Risiken, notwendige Maßnahmen am Arbeits- und Ausbildungsplatz und Handlungsempfehlungen hat das BMFSFJ mit Expertise aus dem Ausschuss für Mutterschutz in einem Ad hoc-Arbeitskreis zusammengetragen und aufgrund der Erkenntnisse aus einem Jahr Pandemiegeschehen aktualisiert.
Generell können Infektionserkrankungen bei Schwangeren anders verlaufen als bei Nicht-Schwangeren.
Für COVID-19 gibt es bisher keine Hinweise, dass Schwangere ein erhöhtes Risiko für eine Erkrankung bzw. einen schwereren Verlauf haben als Nicht-Schwangere. Es wird erwartet, dass die große Mehrheit der SARS-CoV-2-infizierten Schwangeren leichte bis mittelschwere Symptome entwickelt.
Bisher weiß man noch sehr wenig über mögliche Risiken für das ungeborene Kind. Die meisten Expertinnen und Experten gehen davon aus, dass eine SARS-CoV-2-Infektion nicht zu Fehlbildungen führt. Allerdings gibt es noch keine konkreten Erfahrungen zu SARS-CoV-2-Infektionen in der Frühschwangerschaft, dem für das Entstehen von Fehlbildungen relevanten Zeitraum. Verwandte humane Coronaviren wie SARS-CoV-1 und MERS-CoV stehen bisher nicht im Verdacht, Fehlbildungen auszulösen.
Es gibt keine Hinweise auf ein erhöhtes Risiko für Fehlgeburten, allerdings sind auch hier die vorliegenden Daten für eine fundierte Bewertung unzureichend.
Es gibt bislang keine Erkenntnisse darüber, dass Frauen, bei denen im letzten Drittel der Schwanger-schaft eine Coronavirus-Infektion diagnostiziert wurde, das Virus im Mutterleib an ihre Babys weiter-gegeben haben (vertikale Übertragung). In einzelnen Berichten über einen Virusnachweis bei Neugeborenen wird eine Übertragung bei bzw. kurz nach der Geburt vermutet.
Prinzipiell kann jedoch jede fieberhafte, schwere Erkrankung Risiken für die Mutter und ihr ungeborenes Kind haben. Da Infektionserkrankungen sich auch auf die Gesundheit des Fötus auswirken können, ist in diesen Fällen eine Ärztin oder ein Arzt zu konsultieren. Insbesondere wenn Schwangere in Verbindung mit einer SARS-CoV-2-Infektion eine Lungenentzündung entwickeln, können schwere Verläufe nicht ausgeschlossen werden. Dies gilt auch in Situationen verminderter Sauerstoffversorgung, wie es in einigen Fällen von COVID-19 gesehen wird.
Die konsequente Einhaltung der persönlichen Hygienemaßnahmen (insbesondere Händewaschen, Vermeidung von Anhusten und Anniesen, ordnungsgemäßes Entsorgen von benutzten Taschentüchern) sowie der festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen minimieren das Infektions- und Ansteckungsrisiko und werden allen Schwangeren und Stillenden besonders empfohlen.
Ihr Arbeitgeber darf Sie zu Zeiten der sozialen Kontaktbeschränkungen nicht mit Tätigkeiten beschäftigen, bei denen Sie einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt sind. Darum muss er zunächst die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen oder den Einsatz an einem anderen Arbeitsplatz prüfen.
Sie dürfen nicht einfach von sich aus zu Hause bleiben. Das dürfen Sie erst, wenn Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin damit einverstanden ist, dass Sie im Homeoffice arbeiten, oder sie/er Sie über ein betriebliches Beschäftigungsverbot unterrichtet hat. Das Arbeiten im Homeoffice ist im Hinblick auf die Infektionsgefährdung grundsätzlich unbedenklich.
Ihre Ausbildungsstelle (Hochschule, Schule) darf Sie zu Zeiten der sozialen Kontaktbeschränkungen nicht an verpflichtend vorgegebenen Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen lassen, wenn Sie dadurch einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt sind. Soweit Prüfungstermine noch stattfinden, darf die Teilnahme daran nicht mit einem erhöhten Infektionsrisiko verbunden sein.
Von sich aus dürfen Sie allerdings nicht einfach zu Hause bleiben. Das dürfen Sie erst, wenn Ihre Ausbildungsstelle Sie über ein entsprechendes Ausbildungsverbot unterrichtet hat. Sie haben im Fall der mutterschutzbedingten Nichtteilnahme einen Anspruch auf Nachteilsausgleich.
Für den Fall eines betrieblichen Beschäftigungsverbotes haben Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber oder Ihrer Arbeitgeberin Anspruch auf Lohnfortzahlung (Mutterschutzlohn).
Es gibt bisher keine Hinweise darauf, dass das Virus über die Muttermilch übertragen werden kann. Expertinnen und Experten empfehlen keine Einschränkung des Stillens. Die Gefahr einer direkten Tröpfcheninfektion über die infizierte Mutter stellt vermutlich den Hauptübertragungsweg dar. Infizierte Mütter sollten beim engen Kontakt mit dem Kind unbedingt strenge Hygienemaßnahmen einhalten und einen Mund-/Nasenschutz tragen.
Die konsequente Einhaltung der persönlichen Hygienemaßnahmen (insbesondere Händewaschen, Vermeidung von Anhusten und Anniesen, ordnungsgemäßes Entsorgen von benutzten Taschentüchern) sowie der festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen minimieren das Infektions- und Ansteckungsrisiko und werden allen Schwangeren und Stillenden besonders empfohlen.
Fragen und Antworten zum Stillen im Hinblick auf COVID-19 finden Sie hier:
Nationale Stillkommission am Max Rubner-Institut
Expertinnen und Experten gehen nicht davon aus, dass SARS-CoV-2 über die Muttermilch übertragen wird. Die Ernährung des Kindes mit der Muttermilch wird durch eine SARS-CoV-2-Infektion der stillen-den Mutter nicht beeinträchtigt. Vielmehr wird von fachwissenschaftlicher Seite selbst für den Fall einer Infektion der Mutter grundsätzlich die Fortführung des Stillens empfohlen.
Da für das Kind durch SARS-CoV-2 kein erhöhtes Infektionsrisiko durch das Stillen besteht, greift das Mutterschutzgesetz hier nicht. Der Schutz stillender ebenso wie nicht-stillender Frauen richtet sich nach den allgemeinen arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben (insbesondere der Biostoffverordnung) sowie dem Infektionsschutzgesetz.
Infektionen außerhalb des Arbeitsumfeldes, die durch Tröpfchen- oder Schmierinfektion sowie durch engen Kontakt des Kindes mit der stillenden oder nicht-stillenden Mutter oder mit anderen Kontakt- und Betreuungspersonen (Vater, Geschwister) übertragen werden, sind nicht vom Anwendungsbereich des Mutterschutzgesetzes erfasst.
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass Sie in der Stillzeit grundsätzlich weiterbeschäftigt werden dürfen, da aus Mutterschutzsicht keine besondere Ansteckungsgefahr besteht.
Sie dürfen nicht von sich aus einfach zu Hause bleiben. Das dürfen Sie grundsätzlich nur, wenn Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin damit einverstanden ist, dass Sie im Homeoffice arbeiten.
Wenn Sie Ihr Kind am Ausbildungs- oder Arbeitsplatz stillen, ist in einem Betrieb mit erhöhtem Infektionsrisiko für das Stillen ein geeigneter Raum zur Verfügung zu stellen, in dem kein erhöhtes Infektionsrisiko besteht und der ohne erhöhtes Infektionsrisiko für das Kind zugänglich ist.
Für Einzelfragen zum Arbeits-, Gesundheits- und Kündigungsschutz sind die Aufsichtsbehörden zuständig:
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Antworten zu arbeitsrechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Fragen zum Coronavirus (SARS-CoV-2) finden Sie hier:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Quelle: Quelle: Informationspapier des BMFSFJ unter Hinzuziehung von Expertise aus dem Ausschuss für Mutterschutz (AfMu), Stand: 24. Februar 2021
Fragen und Antworten
zu Mutterschaftsleistungen bei Kurzarbeit im Betrieb
Zusammen mit dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) will das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) den bestehenden Rechtsunsicherheiten bei der Leistungsgewährung für Schwangere entgegenwirken, die in Zeiten der Kurzarbeit im Mutterschutz sind oder von einem Beschäftigungsverbot betroffen sind. Die drei Bundesministerien haben dazu ein Orientierungspapier zu „Mutterschaftsleistungen bei Kurzarbeit“ erarbeitet.
WICHTIGER HINWEIS!
Für die rechtsverbindliche Entscheidung über die Gewährung von Kurzarbeitergeld ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig. Die Erstattungsstellen für die Mutterschaftsleistungen sind die gesetzlichen Krankenkassen und das Bundesamt für Soziale Sicherung.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend sowie das Bundesministerium für Gesundheit sind sich einig, dass Mutterschaftsleistungen nach dem Mutterschutzgesetz Vorrang vor dem Kurzarbeitergeld haben sollen. Sie können also Mutterschutzlohn bzw. das Mutterschaftsgeld sowie einen Arbeitgeberzuschuss beziehen – mithin Leistungen in Höhe Ihres bisherigen Lohnes. Ihr Arbeitgeber kann sich seine Aufwendungen bei Mutterschaft über das sogenannte U2-Verfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) erstatten lassen. Im Einzelfall obliegt die rechtsverbindliche Entscheidung zu diesen Fragen den zuständigen Stellen: Bundesagentur für Arbeit (Gewährung von Kurzarbeitergeld), gesetzliche Krankenkassen und das Bundesamt für Soziale Sicherung (Mutterschaftsgeld), gesetzliche Krankenkassen (Erstattung im Rahmen des U2-Verfahrens).
Nach der gemeinsamen Rechtsauffassung des Bundesministeriums für Gesundheit, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sollen schwangere und stillende Frauen während eines vollständigen Beschäftigungsverbots und in den Schutzfristen auch bei Kurzarbeit im Betrieb die vollen Mutterschaftsleistungen erhalten.
Für die Leistungen während eines vollständigen Beschäftigungsverbotes außerhalb der Schutzfristen würde dies bedeuten:
Für die Leistungen in den Schutzfristen würde dies bedeuten:
Die Praxis ist derzeit noch uneinheitlich. Die vorherige Rücksprache über die Mutterschaftsleistungen im Beschäftigungsverbot und in den Schutzfristen mit den auszahlenden Stellen (i. d. R. Arbeitgeber und Krankenkasse bzw. Bundesamt für Soziale Sicherung) wird empfohlen. Die gemeinsame Rechtsauffassung kann dabei als Handreichung für eine mögliche Vorgehensweise herangezogen werden.
Die Auszahlung des Mutterschutzlohns erfolgt durch den Arbeitgeber.
Nach der gemeinsamen Rechtsauffassung des Bundesministeriums für Gesundheit, des Bun-desministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann der Arbeitgeber auch bei Kurzarbeit im Betrieb im Wege des sogenannten U2-Verfahrens (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 AAG) die Erstattung des fortgezahlten Arbeitsentgelts (Mutterschutzlohn) und der darauf entfallenden Arbeitgeberanteile an den Sozialversicherungsbeiträgen erreichen. Zuständig für die Erstattungsentscheidung im Einzelfall ist die Krankenkasse, bei der der Arbeitgeber die Umlageversicherung für die schwangere bzw. stillende Beschäftigte führt (in der Regel die Krankenkasse, bei der die schwangere bzw. stillende Beschäftigte versichert ist).
Mutterschaftsgeld wird von den Krankenkassen oder vom Bundesamt für Soziale Sicherung gewährt. Der Arbeitgeber zahlt den Arbeitgeberzuschuss.
Nach der gemeinsamen Rechtsauffassung des Bundesministeriums für Gesundheit, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann der Arbeitgeber auch bei Kurzarbeit im Betrieb im Wege des sogenannten U2-Verfahrens (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 AAG) die Erstattung des Zuschusses erreichen. Zuständig für die Erstattungsentscheidung im Einzelfall ist die Krankenkasse, bei der der Arbeitgeber die Umlageversicherung führt (in der Regel die Krankenkasse, bei der die Beschäftigte versichert ist).
Die Höhe des Mutterschutzlohns bemisst sich grundsätzlich nach dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft. Die Höhe der Mutterschaftsleistungen in den Schutzfristen (Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss) bemisst sich nach dem durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist.
Insgesamt sollen dabei schwangere und stillende Beschäftigte grundsätzlich keine Einkommenseinbußen durch Beschäftigungsverbote oder in den Schutzfristen haben. So bleiben bei der Ermittlung der Leistungshöhe Zeiten unberücksichtigt, in denen die Frau infolge unverschuldeter Fehlzeiten kein Arbeitsentgelt erzielt hat. Auch Lohnkürzungen, die infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldetem Arbeitsversäumnis eintreten, wirken sich nicht mindernd auf die Mutterschaftsleistungen aus.
Quelle: FAQ zu Mutterschaftsleistungen während Kurzarbeit im Betrieb auf der Grundlage des Orientierungspapiers „Mutterschaftsleistungen bei Kurzarbeit“ des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG), des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) und des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), Stand: 03. Juni 2020
Informationen zum allgemeinen Arbeitsschutz im Betrieb gibt es hier:
Deutscher Gewerkschaftsbund - Maßnahmen zum Arbeitsschutz im Betrieb