Deutscher Gewerkschaftsbund

26.08.2022

Erweiterung des § 46 Abs. 2 S. 2 StGB

DGB/iStock

Am 12. Oktober 2017 hat Deutschland die Istanbul-Konvention zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen ratifiziert, die am 1. Februar 2018 in Kraft getreten ist. Damit hat sich Deutschland verpflichtet, Gewalt gegen Frauen auf allen staatlichen Ebenen und mit allen Mitteln des Rechtsstaates zu bekämpfen.

Gleichzeitig steigt die Zahl der Fälle physischer Gewalt gegen Frauen. Dies zeigt sich u. a. in der Zunahme von Beziehungsgewalt, deren Opfer zu vier Fünftel Frauen sind. Zudem sind Frauen auch in der digitalen Welt in besonderem Maße von Hassrede betroffen.

Nun will die Bundesregierung die beispielhafte Auflistung der Beweggründe und Ziele eines Täters in der Strafzumessungsnorm des § 46 (2) StGB um die Bergriffe „geschlechtsspezifisch, gegen die sexuelle Orientierung gerichtet“ – und setzt damit ganz im Sinne der Istanbul Konvention ein klares Zeichen gegen Hasskriminalität und für die Gleichwertigkeit aller Geschlechter. Dadurch werden auch Zivilgesellschaft, Strafverfolgungsbehörden und Justiz im Umgang mit geschlechtsspezifischer und gegen die sexuelle Orientierung gerichtete Gewalt sensibilisiert.

Die klarstellende Aufzählungsergänzung entfaltet aber nicht nur eine Signalwirkung. Sie kann auch dafür sorgen, dass vor deutschen Gerichten gerade in Fällen von Beziehungsgewalt, in denen Frauen besonders häufig das Opfer sind, das Vertrauensverhältnis zwischen Täter und Opfer nicht als strafmindernd berücksichtigt wird, sondern „geschlechtsspezifische“ Beweggründe eher strafverschärfend in Betracht gezogen werden können, wo sie Ausdruck von Vorstellungen geschlechtsbezogener Ungleichwertigkeit sind.

Doch trotz der Ergänzung im Strafgesetzbuch, fehlt es weiterhin an Präventionsmaßnahmen und Ausstattung der Ermittlungsbehörden, um geschlechtsspezifische Gewalt nachhaltig zu verhüten.

Der DGB hat daher in seiner Stellungnahme zum Referent*innen-Entwurf zahlreiche Forderungen formuliert:

Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes zur Erweiterung des § 46 Abs. 2 S. 2 StGB zum Referent*innenentwurf eines Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt


Die Kompetenzen der Justiz und Strafverfolgungsbehörden im Umgang mit geschlechtsspezifischer Gewalt, durch verpflichtende Fortbildungsmaßnahmen weiterzubilden ist unverzichtbar – auch um Fehler im Vorfeld solcher Gewalttaten zu vermeiden. Besonders wichtig, um geschlechtsspezifischer Gewalt entgegenzuwirken, sind Präventionsprojekte, z. B. in Form von lokalen Angeboten, die Menschen sensibilisieren und befähigen bei eskalierenden Konflikten einzugreifen.

Wo Personen von (Beziehungs-)Gewalt betroffen sind müssen sie auf ein gut ausgebautes Hilfesystem treffen. Dafür ist eine nachhaltige Finanzierung von Frauenhäusern sowie ein Rechtsanspruch der Opfer auf sofortigen Schutz und die Sicherung des Lebensunterhalts dringend notwendig.

Der staatliche Auftrag, diese Bedingungen zu schaffen, ergibt sich aus nationalen und internationalen Vorgaben, wie der Istanbul Konvention und dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Der DGB fordert daher, diesen Verpflichtungen endlich gerecht zu werden.


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