Deutscher Gewerkschaftsbund

12.07.2023

Erweiterung des § 46 Abs. 2 S. 2 StGB im Sanktionenrecht setzt Zeichen gegen Hasskriminalität und geschlechtsspezifische Gewalt

DGB/iStock

Die Reform des Sanktionenrechts ist beschlossen. Die Bundesregierung hat darin die Auflistung der Beweggründe und Ziele eines Täters in der Strafzumessungsnorm des § 46 (2) StGB um die Begriffe „geschlechtsspezifisch, gegen die sexuelle Orientierung gerichtet“ ergänzt – und setzt damit im Sinne der Istanbul Konvention ein klares Zeichen gegen Hasskriminalität und für die Gleichwertigkeit aller Geschlechter. Dadurch werden auch Zivilgesellschaft, Strafverfolgungsbehörden und Justiz im Umgang mit geschlechtsspezifischer und gegen die sexuelle Orientierung gerichtete Gewalt sensibilisiert.

Die klarstellende Aufzählungsergänzung entfaltet aber nicht nur eine Signalwirkung. Sie kann auch dafür sorgen, dass vor deutschen Gerichten gerade in Fällen von Beziehungsgewalt, in denen Frauen besonders häufig das Opfer sind, das Vertrauensverhältnis zwischen Täter und Opfer nicht als strafmindernd berücksichtigt wird, sondern „geschlechtsspezifische“ Beweggründe eher strafverschärfend in Betracht gezogen werden können, wo sie Ausdruck von Vorstellungen geschlechtsbezogener Ungleichwertigkeit sind.

Doch trotz der Ergänzung im Strafgesetzbuch, fehlt es weiterhin an Präventionsmaßnahmen und Ausstattung der Ermittlungsbehörden, um geschlechtsspezifische Gewalt nachhaltig zu verhüten.

 

Der DGB hat daher in seiner Stellungnahme zum Referent*innen-Entwurf zahlreiche Forderungen formuliert:

 

Die Kompetenzen der Justiz und Strafverfolgungsbehörden im Umgang mit geschlechtsspezifischer Gewalt, durch verpflichtende Fortbildungsmaßnahmen weiterzubilden ist unverzichtbar – auch um Fehler im Vorfeld solcher Gewalttaten zu vermeiden. Besonders wichtig, um geschlechtsspezifischer Gewalt entgegenzuwirken, sind Präventionsprojekte, z. B. in Form von lokalen Angeboten, die Menschen sensibilisieren und befähigen bei eskalierenden Konflikten einzugreifen.

Wo Personen von (Beziehungs-)Gewalt betroffen sind müssen sie auf ein gut ausgebautes Hilfesystem treffen. Dafür ist eine nachhaltige Finanzierung von Frauenhäusern sowie ein Rechtsanspruch der Opfer auf sofortigen Schutz und die Sicherung des Lebensunterhalts dringend notwendig.

Der staatliche Auftrag, diese Bedingungen zu schaffen, ergibt sich aus nationalen und internationalen Vorgaben, wie der Istanbul Konvention und dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Der DGB fordert daher, diesen Verpflichtungen endlich gerecht zu werden.


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