Canva/DGB
Anfang Januar hatten Bundesregierung und die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder die Regelung angekündigt, die der Bundestag am 14. Januar 2021 beschlossen hat. Durch den Beschluss des Bundesrates in einer Sondersitzung am 18. Januar ist der Weg frei für das Corona-Kinderkrankengeld.
Die neue Regelung tritt rückwirkend zum 5. Januar 2021 in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2021 befristet. Eltern, die wegen Kita- oder Schulschließungen oder wegen anderer pandemiebedingter Einschränkungen wie Notbetreuungsangeboten, Quarantäneanordnungen oder Aufhebung der Präsenzpflicht ihre Kinder zu Hause betreuen müssen, haben Anspruch auf zusätzliche Kinderkrankentage. Bei Inanspruchnahme von Kinderkrankentagen sind sie von der Arbeit freigestellt und haben überdies Anspruch auf Kinderkrankengeld.
– 20 Tage pro Kind und Elternteil im Jahr 2021, 40 Tage pro Kind für Alleinerziehende.
– Maximal 45 Tage pro Jahr pro Elternteil bzw. 90 Tage für Alleinerziehende. Das bedeutet: 40 bzw. 80 Tage bei zwei Kindern, ab drei Kindern 45 Tage pro Elternteil bzw. 90 Tage für Alleinerziehende im Jahr 2021.
Anträge für das Kinderkrankengeld sind durch die Eltern bei der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse zu stellen. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit eine Musterbescheinigung entwickelt, die bei der Beantragung des Kinderkrankengeldes bei den gesetzlichen Krankenkassen als Nachweis verwendet werden kann.
Sollten Krankenkassen einen Nachweis durch die Einrichtungen verlangen, kann die Musterbescheinigung von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen oder Schulen verwendet werden und den formellen Antrag bei der gesetzlichen Krankenversicherung ergänzen. Die Musterbescheinigung gibt es auch direkt hier zum Download: www.bmfsfj.de/musterbescheinigung
Weitere Informationen zu den Regelungen rund um die Erweiterung der Kinderkrankentage finden sich auf der Website des ressortzuständigen Bundesministeriums für Gesundheit oder auf der Website des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Infos zur Bescheinigung:
https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/corona-pandemie/kinderbetreuung-bei-schul--und-kitaschliessungen
Fragen und Antworten:
Ausführliche Informationen zu den Regelungen, die für Beamte und Beamtinnen des Bundes gelten, findet ihr hier - zusammengestellt von der Abteilung Öffentlicher Dienst und Beamtenpolitik beim DGB Bundesvorstand.
Für alle Fälle gilt: Das Kinderkrankengeld beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoeinkommens. Beschäftigte, die in den letzten zwölf Monaten eine einmalige Zahlung bekommen haben, wie zum Beispiel Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, erhalten 100 Prozent des ausgefallenen Nettoeinkommens. Begrenzt ist das Kinderkrankengeld allerdings auf 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze von derzeit 112,88 Euro pro Tag. Vom Kinderkrankengeld werden anteilige Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherungsbeiträge abgeführt.
Das Verhältnis der neuen Leistung zum Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 56 Abs. 1a IfSG) ist klar geregelt: Beide bleiben bestehen. Während des Bezugs von Kinderkrankengeld ruht der Anspruch nach dem Infektionsschutzgesetz.
Der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften haben seit Beginn der Pandemie mehr Unterstützung für Eltern in der Krise gefordert. Das von Bund und Ländern beschlossene zusätzliche Kinderkrankengeld ist deshalb ein wichtiger Schritt. Mit der Regelung zum Kinderkrankengeld wurden wichtige Forderungen des DGB aufgegriffen, nämlich der Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber die Aufstockung der Leistung sowie die Unvereinbarkeit von Homeoffice und Homeschooling. Letztlich dürfte auch die Umsetzung, also Beantragung und Auszahlung der Leistung, im Rahmen des bereits etablierten Verfahrens über die Krankenkassen besser funktionieren und Eltern entlasten.
Eine Lösung, wie Eltern bei länger andauernden Schließungen abgesichert werden, ist damit noch nicht gefunden. Auch die rechtliche Ausgestaltung des Corona-Kinderkrankengeldes orientiert sich nicht an der Dauer der Pandemie. Kritisch hat sich der DGB auch zur Finanzierungsfrage geäußert. Reiner Hoffmann, Vorsitzender des DGB:
„Gut gemeint ist noch lange nicht gut gemacht. Das gute und richtige Vorhaben, Eltern die wegen geschlossener Kitas und Schulen oder ausgesetzter Präsenzpflicht Kinder zu Hause betreuen, jetzt schnell und unbürokratisch zu entlasten, hat einen großen Pferdefuß: Der Gesetzgeber strapaziert dafür die Kassen der gesetzlichen Krankenversicherung und greift tief in die Taschen der Beitragszahler ohne die Kosten eins zu eins zu erstatten. Somit bleiben die Beitragszahler auf den Kosten der Pandemie sitzen, für die eigentlich die Steuerzahler insgesamt aufkommen müssten. Schon heute verzeichnen die gesetzlichen Krankenkassen pandemiebedingt enorme finanzielle Defizite.
Ein echter Fortschritt ist allerdings, dass die Leistung gelten soll, unabhängig davon, ob die Arbeit im Homeoffice erledigt werden kann. Homeoffice und nebenbei Homeschooling oder Kinderbetreuung – das funktioniert eben nicht.“ (Quelle hier)
Eltern, die Mitglied einer DGB-Gewerkschaft sind und Unterstützung im Zusammenhang mit der neuen Leistung benötigen, können sich an ihre Gewerkschaft wenden. Mitglieder der DGB-Gewerkschaften erhalten kostenlos Rechtsberatung und Hilfe von ihren Gewerkschaftssekretärinnen und Gewerkschaftssekretären vor Ort.