Am 23. August 2023 veröffentlichte die Bundesregierung ihren Zweiten Bericht zur Wirksamkeit des Gesetzes zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern. Die Sozialpartner waren bereits im Vorfeld aufgefordert gemäß § 23 EntgTranspG eine Stellungnahme abzugeben, die dem Gesamtbericht beiliegt.
Schonungslos deckt die Evaluation die Defizite des Entgelttransparenzgesetzes auf: Es ist weniger bekannt als bei seiner Einführung und in den Betrieben ist noch immer unklar, wer für die Bearbeitung des individuellen Auskunftsanspruchs zuständig ist.
Das Evaluationsgutachten legt zudem den laxen Umgang mit der Frage der Entgeltgleichheit als solcher offen: Noch immer kommt die Mehrheit der dazu aufgeforderten Betriebe der ihren Aufgabe zur Durchführung von betrieblichen Prüfverfahren nicht nach. Und selbst die obligatorischen Berichtspflichten werden mehrheitlich ignoriert.
Der DGB unterstreicht in seiner Stellungname die Defizite des Entgelttransparenzgesetzes in der Praxis: So wird der individuelle Auskunftsanspruch von den Beschäftigten nicht genutzt, wenn die Bearbeitung durch die Personalabteilungen erfolgt und damit die Anonymität der Anfragenden nicht gewahrt ist. Oft verweigern Arbeitgeber die Auskunft mit Verweis auf eine unzureichende Anzahl an Vergleichspersonen.
Der DGB bekräftigt auch seine gewerkschaftlichen Kernforderungen zur Durchsetzung von Entgeltgleichheit auf betrieblicher Ebene, wie die Verpflichtung von Unternehmen zur Überprüfung ihrer Entgeltpraxis, die Verankerung von weitergehenden Initiativ- und Mitbestimmungsrechten im § 87 BetrVG und die Einführung eines Verbandsklagerechts.
Die vollständige Stellungnahme des DGB ist hier abrufbar: